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   SG Berlin, 02.08.2005 - S 63 AS 1311/05   

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SG Berlin, 02.08.2005 - S 63 AS 1311/05 (https://dejure.org/2005,2609)
SG Berlin, Entscheidung vom 02.08.2005 - S 63 AS 1311/05 (https://dejure.org/2005,2609)
SG Berlin, Entscheidung vom 02. August 2005 - S 63 AS 1311/05 (https://dejure.org/2005,2609)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Grundsicherung für Arbeitsuchende

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Begehren einer höheren Leistung der Grundsicherung für Arbeitssuchende; Eigentumsschutz für die ehemals gewährte Arbeitslosenhilfe; Steuerfinanzierung der Arbeitslosenhilfe als Ausschluss einer eigentumsgleichen Rechtsposition; Leistungsgewährung in Höhe der früheren ...

Kurzfassungen/Presse (5)

  • berlin.de (Pressemitteilung)

    Höhe des Arbeitslosengeld II ist verfassungsgemäß - Schriftliche Urteilsbegründung liegt noch nicht vor

  • nomos.de PDF, S. 55 (Kurzinformation)

    Höhe des Arbeitslosengeldes II ist verfassungsgemäß

  • kommunen.nrw (Kurzinformation)

    Höhe des Arbeitslosengeldes II

  • vdiv.de (Kurzinformation)

    §§ 19, 20, 21, 22, 23 SGB II; Art. 1, 14 Abs. 1, 20 Abs. 1 GG
    Grundsicherung für Arbeitsuchende; Arbeitslosengeld II; Verfassungsmäßigkeit; Schönheitsreparaturen

  • 123recht.net (Pressemeldung, 2.8.2005)

    Klage gegen Höhe des Arbeitslosengeldes II abgewiesen // Existenzminimum noch gesichert

 
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Wird zitiert von ... (39)Neu Zitiert selbst (19)

  • BVerfG, 25.09.1992 - 2 BvL 5/91

    Grundfreibetrag

    Auszug aus SG Berlin, 02.08.2005 - S 63 AS 1311/05
    Bei der Einschätzung dieser Mindestvoraussetzungen kann der Gesetzgeber auch die allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnissen berücksichtigen (BVerfGE 87, 153, 170; 40, 121, 133).

    Im Rahmen einer solchen Typisierung ist das Existenzminimum allerdings grundsätzlich so zu bemessen, dass es in möglichst allen Fällen den existenznotwendigen Bedarf abdeckt (BVerfGE 87, 153, 172).

    Die Bundesregierung hat zwar vor dem Bundesverfassungsgericht im Verfahren zur Steuerfreiheit des Existenzminimums die Ansicht vertreten, dass die einmaligen Leistungen der Sozialhilfe seit dem Jahre 1986 durchschnittlich etwa 20 % des Regelsatzes betragen hätten (BVerfGE 87, 153, 174), so dass zunächst festzustellen bleibt, dass die Erhöhung des Regelsatzes jedenfalls nicht den Verlust sämtlicher einmaliger Beihilfen ausgleicht.

  • BVerwG, 18.12.1996 - 5 C 47.95

    Sozialhilferecht - Regelsatzfestsetzung, Festlegung der Regelsätze für

    Auszug aus SG Berlin, 02.08.2005 - S 63 AS 1311/05
    Die gerichtliche Überprüfung beschränkt sich dabei auf die Kontrolle, ob der gesetzliche Rahmen eingehalten wurde, ob sich die Regelsatzfestsetzung auf ausreichende Erfahrungswerte stützen kann, und ob die der Festsetzung zugrunde liegenden Wertungen im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben vertretbar sind (BVerwGE 94, 326, 331; 102, 366, 368).

    Sofern Regelsätze durch eine Rechtsverordnung festgesetzt werden, unterliegt diese jedenfalls keiner intensiveren Gerichtskontrolle als eine Verwaltungsvorschrift (BVerwGE 102, 366, 368).

    Das somit zur Anwendung gebrachte Statistikmodell ist nach der zutreffenden Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts als ein grundsätzlich geeignetes Bedarfsbemessungssystem anzusehen (vgl. BVerwGE 102, 366).

  • BVerwG, 25.11.1993 - 5 C 8.90

    Anrechnung von Kindergeld als Einkommen im Rahmen der Gewährung von Hilfe zum

    Auszug aus SG Berlin, 02.08.2005 - S 63 AS 1311/05
    Hilfeempfänger müssen danach lediglich mit denjenigen Mitteln ausgestattet werden die zu einer bescheidenen, am Lebensstandard wirtschaftlich schwächerer Bevölkerungsgruppen orientierten Lebensführung benötigt werden (BVerwGE 94, 326, 333).

    Die gerichtliche Überprüfung beschränkt sich dabei auf die Kontrolle, ob der gesetzliche Rahmen eingehalten wurde, ob sich die Regelsatzfestsetzung auf ausreichende Erfahrungswerte stützen kann, und ob die der Festsetzung zugrunde liegenden Wertungen im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben vertretbar sind (BVerwGE 94, 326, 331; 102, 366, 368).

    Soweit dagegen sinngemäß vorgebracht wird, dass mit den neuen Regelleistungen eine Kürzung der empirisch ermittelten Ausgaben um fast ein Drittel und damit eine unzulässige soziale Ausgrenzung einhergehe (Münder, SGB 11, 1. Auflage 2005, § 20 Rn. 29), so ist diesem Vorbringen entgegenzuhalten, dass sich der Gesetzgeber lediglich an einer bescheidenen und dem Lebensstandard wirtschaftlich schwächerer Bevölkerungskreise entsprechenden Lebensführung zu orientieren hat (BVerwGE 94, 326, 333).

  • BVerfG, 29.05.1990 - 1 BvL 20/84

    Steuerfreies Existenzminimum

    Auszug aus SG Berlin, 02.08.2005 - S 63 AS 1311/05
    Der Gesetzgeber hat lediglich zwingend zu beachten, dass der Staat die Mindestvoraussetzungen für ein menschenwürdiges Dasein seiner Bürger schafft (BVerfGE 82, 60, 80).

    Dabei ist es grundsätzlich zulässig, den Bedarf gruppenbezogen zu erfassen und eine vergröbernde, die Abwicklung von Massenverfahren erleichternde Typisierung vorzunehmen (BVerfGE 82, 60, 91; 85, 264, 317).

  • BVerfG, 18.06.1975 - 1 BvL 4/74

    Waisenrente II

    Auszug aus SG Berlin, 02.08.2005 - S 63 AS 1311/05
    Dabei liegt es jedoch grundsätzlich in der Entscheidung des Gesetzgebers, auf welche Weise er diesem Verfassungsgebot nachkommt und in welchem Umfang er unter Berücksichtigung der anderen Staatsaufgaben und der vorhandenen finanziellen Mittel soziale Hilfeleistungen gewährt (BVerfGE 40, 121, 133).

    Bei der Einschätzung dieser Mindestvoraussetzungen kann der Gesetzgeber auch die allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnissen berücksichtigen (BVerfGE 87, 153, 170; 40, 121, 133).

  • BVerfG, 24.03.1998 - 1 BvL 6/92

    Krankengeld

    Auszug aus SG Berlin, 02.08.2005 - S 63 AS 1311/05
    Soweit der Gesetzgeber mit der Ersetzung der Arbeitslosenhilfe durch das Arbeitslosengeld II auf eine bereits bezogene gesetzliche Leistung eingewirkt und die Dauer ihrer Gewährung verkürzt hat, sind solche Eingriffe mit unechter Rückwirkung nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts grundsätzlich zulässig (vgl BVerfGE 97, 378, 389).

    Zwar ist das Interesse der Kläger am Fortbestand einer über lange Zeit bestehenden Rechtslage grundsätzlich hoch einzuschätzen (BVerfGE 97, 378, 388).

  • BVerwG, 30.04.1992 - 5 C 26.88

    Sozialhilfe - Unterkunftskosten - Aufwendungen von Schönheitsreparaturen -

    Auszug aus SG Berlin, 02.08.2005 - S 63 AS 1311/05
    Mietvertraglich geschuldete Schönheitsreparaturen sind nach zutreffendem Verständnis darüber hinaus als Kosten der Unterkunft im Sinne des § 20 Abs. 1 Satz 1 SGB II ebenfalls als einmalige Beihilfe zu übernehmen (vgl. hierzu BVerwGE 90, 160, 161).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 28.04.2005 - L 8 AS 57/05

    Anspruch auf Übernahme von durch die Ausübung eines Umgangsrechts mit den Kindern

    Auszug aus SG Berlin, 02.08.2005 - S 63 AS 1311/05
    Die bisherige Rechtsprechung zeigt, dass in diesem Zusammenhang insbesondere Aufwendungen getrennt lebender Elternteile zur Wahrnehmung des Umgangsrechts mit ihren Kindern in Betracht kommen (vgl. hierzu Beschluss der Kammer vom 20. Juni 2005, S 63 AS 3829/05 ER; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 28. April 2005, L 8 AS 57/05 ER; LSG Thüringen, Beschluss vom 15. Juni 2005, L 7 AS 261/05 ER).
  • OVG Niedersachsen, 16.06.2004 - 12 LC 67/04

    Bestimmung der Angemessenheit von Unterkunftskosten; Angemessenheitsprüfung im

    Auszug aus SG Berlin, 02.08.2005 - S 63 AS 1311/05
    Mit der Festlegung auf neunzig Prozent des Regelsatzes hat der Gesetzgeber lediglich die schon in der Rechtsprechung zum Sozialhilferecht entwickelte Konzeption des Mischregelsatzes übernommen, die immer dann zur Anwendung kommt, wenn nicht festgestellt werden kann, wer als Haushaltsvorstand anzusehen ist (vgl. VGH Baden-Württemberg, FEVS 56, 190-192, OVG Lüneburg, FEVS 47, 407-412; FEVS 55, 501-508).
  • VGH Baden-Württemberg, 30.08.2004 - 12 S 1588/04

    Haushaltsvorstand einer Wohngemeinschaft

    Auszug aus SG Berlin, 02.08.2005 - S 63 AS 1311/05
    Mit der Festlegung auf neunzig Prozent des Regelsatzes hat der Gesetzgeber lediglich die schon in der Rechtsprechung zum Sozialhilferecht entwickelte Konzeption des Mischregelsatzes übernommen, die immer dann zur Anwendung kommt, wenn nicht festgestellt werden kann, wer als Haushaltsvorstand anzusehen ist (vgl. VGH Baden-Württemberg, FEVS 56, 190-192, OVG Lüneburg, FEVS 47, 407-412; FEVS 55, 501-508).
  • LSG Thüringen, 15.06.2005 - L 7 AS 261/05

    Erstattungsfähigkeit der Kosten für die Ausübung eines Umgangsrechtes; Nachweis

  • OVG Niedersachsen, 24.06.1996 - 4 L 3002/94

    Sozialhilfe; Haushaltsgemeinschaft; Haushaltsvorstand; Generalunkosten des

  • BVerfG, 09.04.1992 - 2 BvE 2/89

    Parteienfinanzierung II

  • BVerfG, 10.03.1992 - 1 BvR 454/91

    Akademie-Auflösung

  • BVerfG, 14.03.2001 - 1 BvR 2402/97

    Verfassungsbeschwerde gegen zeitliche Begrenzung der Arbeitslosenhilfe nicht

  • BVerfG, 04.06.1985 - 1 BvL 12/83

    Verfassungsmäßigkeit der Doppelanrechnung von Ersatz- und Ausfallzeiten in der

  • BSG, 08.07.1993 - 7 RAr 64/92

    Auslandsrente - Italien - Altersruhegeld

  • BSG, 04.11.1999 - B 7 AL 76/98 R

    Keine Neuberechnung der Anschluß-Arbeitslosenhilfe ab 1.1.1997

  • BSG, 12.12.1985 - 7 RAr 75/84

    Unzulässigkeit einer Leistungsklage - Anfechtung eines Aufhebungsbescheides -

  • VG Bremen, 10.03.2006 - S3 K 379/05

    SGB II-Leistungen im Zusammenhang mit der Ausübung von Umgangsrechten zu bei dem

    Die gesetzlichen Vorschriften des SGB II über die Festsetzung der monatlichen Regelleistungen verletzen weder das Sozialstaatsgebot (Art. 20 Abs. 1 GG) noch die in Art. 1 Abs. 1 GG garantierte Würde des Menschen (so auch SG Schleswig, Beschl. v. 08.03.2005 - S 6 AS 70/05 ER, info also 2005, 178; SG Aachen, Urt. v. 15.06.2005 - S 11 AS 15/05 - SG Berlin, Urt. v. 02.08.2005 - S 63 AS 1311/05 - SG Duisburg, Beschl. v. 21.10.2005 - S 2 (17) AS 147/05).

    Weder dem Gebot der Wahrung der Menschenwürde noch dem Sozialstaatsgebot ist zu entnehmen, dass bei erwerbsfähigen Hilfebedürftige höhere Leistungsanpassungen vorgenommen werden müssen als bei Beziehern von Renten (vgl. SG Berlin, Urt. v. 02.08.2005, a.a.O.).

    Ein sachlicher Grund für die Schlechterstellung erwerbsfähiger Leistungsberechtigter nach dem SGB II, die Umgangsrechte zu ihren Kinder ausüben, gegenüber SGB XII-Hilfeempfängern in derselben Bedarfslage ist nicht erkennbar (so auch SG Stuttgart, Beschl. v. 22.09.2005 - S 17 AS 5846/05 - SG Schleswig, Beschl. v. 09.03.2005 - S2 AS 52/05 ER - für eine Kostenübernahme auf Grundlage des § 23 Abs. 1 SGB II - z.T. als Zuschuss -: SG Oldenburg, Urt. v. 17.11.2005 - S 45 AS 430/05 AS -; SG Dresden, Beschl. v. 05.11.2005 - S 23 AS 982/05 ER - SG Berlin, Urt. v. 02.08.2005 - S 63 AS 1311/05 -LSG Niedersachsen-Bremen, Beschl. v. 28.04.2005 - L 8 AS 57/05 ER - SG Münster, Beschl. v. 22.03.2005 - S 12 AS 18/05 ER - Thür.

  • SG Osnabrück, 09.06.2006 - S 23 AS 157/05
    Es liegt weder ein Verstoß gegen das in Art. 1 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG verankerte Sozialstaatsgebot vor, noch verstößt die gestaf-felte Regelleistung für volljährige Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft gegen Art. 3 oder 6 GG (Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 16.12.2005 - Az.: L 8 AS 2764/05; des LSG Rheinland-Pfalz vom 29.11.2005 - Az.: L 3 AS 3/05 und L 3 AS 5/05; Urteil des VG Bremen vom 27.01.2006 - Az.: S 3 K 427/05 und des SG Berlin vom 02.08.2005 - Az.: S 63 AS 1311/05; Gerichtsbescheid des SG Hildesheim vom 01.11.2005 - Az.: S 23 AS 342/05 und des SG Chemnitz vom 12.01.2006 - Az.: S 21 AS 491/05; Beschluss des LSG Niedersachsen-Bremen vom 18.10.2005 - Az.: L 8 B 139/05 AS).

    Denn bei erwerbsfähigen Hilfebedürftigen müssen keine höheren Leistungsanpas-sungen vorgenommen werden als bei Beziehern von Renten (SG Berlin vom 02.08.2005 - a.a.O.).

    Der verminderte Regelsatz verstößt nicht gegen das Verbot der Benachtei-ligung von Ehen und Familien aus Art. 6 Abs. 1 GG, sondern beruht auf der zutreffenden Wertung, dass durch eine gemeinsame Haushaltsführung, insbesondere durch die ge-meinsame Nutzung der Energieversorgung und der Haushaltsgegenstände, ein deutlich sparsameres Wirtschaften möglich ist (vgl. Urteil des LSG NSB vom 23.03.2006 - Az.: L 8 AS 398/05; Urteil des SG Berlin vom 02.08.2005 - a.a.O.).

  • SG Frankfurt/Main, 29.12.2006 - S 58 AS 518/05

    Vermeidung einer doppelten Bedarfsdeckung; Minderung der Leistungen für

    Das Gericht teilt insoweit die Auffassung anderer Sozialgerichte, die ebenfalls eine Minderung der Leistungen für Unterkunft und Heizung um einen auch die Stromkosten betreffenden Betrag für zulässig erachtet haben, weil dieser bereits im Regelsatz von 345 EUR enthalten ist (Sozialgericht Freiburg, Gerichtsbescheid vom 12.08.2005 - S 9 AS 1048/05 - Sozialgericht Dresden, Urteil vom 06.09.2005 - S 21 AS 21/05 - Sozialgericht Aurich, Urteil vom 12.10.2005 - S 15 AS 159/05 - vgl. auch Sozialgericht Berlin, Urteil vom 02.08.2005 - S 63 AS 1311/05 -).
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